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   OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99   

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OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99 (https://dejure.org/2000,31466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99 (https://dejure.org/2000,31466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Januar 2000 - 4 Ss OWi 1324/99 (https://dejure.org/2000,31466)
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Bestellung von 5 Verteidigern - Zustellung an den Betroffenen

§ 74 Abs. 2 OWiG ist kein Fall des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG;

§ 45 StPO, Antragsbegründung muß die Mitteilung des Zeitpunkts des Hinderniswegfalls enthalten;

§ 44 StPO, Verschulden bei Nichtabholen der Gerichtspost nach Zustellung durch Niederlegung, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO;

§ 473 StPO, keine Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, § 80 Abs. 4 OWiG

Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Wiedereinsetzung, Mitteilung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses, Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, eigenes Verschulden wegen fehlender Mitteilung des Datums der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 2 BvR 2107/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99
    Verschulden des Verteidigers, der die Frist versäumt, ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856).
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99
    Das gilt jedoch nur dann, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89, 92).
  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86

    Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.2000 - 4 Ss OWi 1324/99
    Da der Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen auch sonst nicht allgemeinkundig oder aktenkundig ist, bleibt offen, ob die Frist des § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs überhaupt gewahrt ist (vgl. BGH NStZ 1987, 217).
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